Landeswappen Hamburg

Die zum 01.01.2024 aktualisierte Hamburgische Vergaberichtlinie definiert Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe als bevorzugte Bieter.

Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:

  • Der Wettbewerb kann im Wege einer Verhandlungsvergabe oder der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf bevorzugte Bieter beschränkt werden.
  • Bei beschränkten Ausschreibungen und der Verhandlungsvergabe sind regelmäßig auch die o.g. bevorzugten Bieter zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
  • Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es ebenso wirtschaftlich ist wie das Angebot eines anderen Bieters.
  • Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines bevorzugten Bieters mit einem Preisabschlag von 10% berücksichtigt.

Die Richtlinie ist verpflichtend für die Vergabestellen der Freien und Hansestadt Hamburg.