#Bayern
Unterschwellenbereich
- Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
- § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO Wahl der Verfahrensart
- § 23 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
- § 43 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien)
- § 45 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
Oberschwellenbereich
(gilt bundesweit)
- § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
- § 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag)
- § 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
- § 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
Die 2017 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) definiert Inklusionsbetriebe, Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter.
Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:
- Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch bevorzugte Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
- Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es mindestens so wirtschaftlich ist wie das wirtschaftlichste Angebot der anderen Bieter.
- Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines bevorzugten Unternehmens mit einem Preisabschlag von 10% berücksichtigt.
Die VVöA ist verpflichtend für alle staatlichen Auftraggeber.