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Die 2021 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-Pfalz definiert Inklusionsbetriebe, Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter.

Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:

  • Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Ausschreibungen auf bevorzugte Bieter zu beschränken (siehe GWB- und UVgO-Regelungen).

  • Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind regelmäßig auch bevorzugte Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  • Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es mindestens so wirtschaftlich ist wie das wirtschaftlichste Angebot der anderen Bieter.

  • Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines Inklusionsbetriebs mit einem Preisabschlag von 10% berücksichtigt.

Die Verwaltungsvorschrift ist verpflichtend für die Vergabestellen des Landes und der Kommunen.