Landeswappen Baden-Württemberg

Die 2018 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) definiert Inklusionsbetriebe, WfbM und Blindenwerkstätten als bevorzugte Unternehmen.

Sollte eine Ausschreibung nicht durch Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO auf diese Unternehmen beschränkt werden, gelten folgende Regelungen:

  • Dem Angebot eines bevorzugten Unternehmens ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es mindestens so wirtschaftlich ist wie das wirtschaftlichste Angebot der anderen Bieter.

  • Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines bevorzugten Unternehmens mit einem Preisabschlag von 15% berücksichtigt.

Die VwV ist verpflichtend für alle Behörden und Betriebe des Landes sowie für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts.