Landeswappen Saarland

Die kommunalen Vergabegrundsätze
vom 7. April 2020 schreiben die Anwendung der
Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verbindlich vor.

Nach § 241 Abs 3. SGB IX sind die Richtlinien auch auf Inklusionsbetriebe anzuwenden. Demnach erhalten Inklusionsbetriebe den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag, wenn ihr Angebot

a) ebenso wirtschaftlich oder annehmbar ist wie das eines nicht bevorzugten Bieters, oder

b) wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 % übersteigt. 

Inklusionsbetriebe sind zudem bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben regelmäßig in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Die kommunalen Vergabegrundsätze sind verpflichtend für alle Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Zweckverbände und kommunalen Eigenbetriebe im Saarland.