#Niedersachsen Unterschwellenbereich § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO Wahl der Verfahrensart § 23 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung) § 43 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien) § 45 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung) Oberschwellenbereich (gilt bundesweit) § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge § 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag) § 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung) § 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung) Neben der UVgO sehen die Landesvergaberegelungen in Niedersachsen aktuell keine bevorzugte Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben im Unterschwellenbereich vor.