Landeswappen Bayern

Die 2017 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) definiert Inklusionsbetriebe, Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter.

Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:

 

  • Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch bevorzugte Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
  • Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es mindestens so wirtschaftlich ist wie das wirtschaftlichste Angebot der anderen Bieter.
  • Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines bevorzugten Unternehmens mit einem Preisabschlag von 10% berücksichtigt.

Die VVöA ist verpflichtend für alle staatlichen Auftraggeber.