#Bremen
Unterschwellenbereich
- Richtlinie für die Berücksichtigung von WfbM, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
- § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO Wahl der Verfahrensart
- § 23 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
- § 43 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien)
- § 45 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
Oberschwellenbereich
(gilt bundesweit)
- § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
- § 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag)
- § 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
- § 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
Die 2023 in Kraft getretene Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge definiert Inklusionsbetriebe, Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter.
Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:
- Der Wettbewerb kann im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe auf bevorzugte Bieter beschränkt werden.
- Wird der Wettbewerb bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsvergaben nicht auf bevorzugte Bewerber oder Bieter beschränkt, sind regelmäßig auch die o.g. bevorzugten Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
- Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es ebenso wirtschaftlich oder annehmbar ist wie das Angebot der anderen Bieter.
- Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines bevorzugten Bieters mit einem Preisabschlag von 15% berücksichtigt.
Die Richtlinie ist verpflichtend für die öffentlichen Auftraggeber des Landes Bremen.