#Hamburg
Unterschwellenbereich
- I. Allgemeines, Nummer 8.3 der Hamburgischen Vergaberichtlinie
- § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO Wahl der Verfahrensart
- § 23 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
- § 43 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien)
- § 45 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
Oberschwellenbereich
(gilt bundesweit)
- § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
- § 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag)
- § 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
- § 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
Die zum 01.01.2024 aktualisierte Hamburgische Vergaberichtlinie definiert Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe als bevorzugte Bieter.
Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:
- Der Wettbewerb kann im Wege einer Verhandlungsvergabe oder der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf bevorzugte Bieter beschränkt werden.
- Bei beschränkten Ausschreibungen und der Verhandlungsvergabe sind regelmäßig auch die o.g. bevorzugten Bieter zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
- Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es ebenso wirtschaftlich ist wie das Angebot eines anderen Bieters.
- Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines bevorzugten Bieters mit einem Preisabschlag von 10% berücksichtigt.
Die Richtlinie ist verpflichtend für die Vergabestellen der Freien und Hansestadt Hamburg.