#Hessen
Unterschwellenbereich
- Nummer 2.4 des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesens
- § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO Wahl der Verfahrensart
- § 23 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
- § 43 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien)
- § 45 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
Oberschwellenbereich
(gilt bundesweit)
- § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
- § 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag)
- § 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
- § 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
Der 2021 in Kraft getretene Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) sieht eine bevorzugte Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben, Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten vor.
Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:
- Inklusionsbetriebe, WfbM und Blindenwerkstätten können in einem eigenen Wettbewerbsverfahren untereinander antreten.
- Falls ein Wettbewerbsverfahren nicht auf diese beschränkt wird, soll ihr Angebotspreis bei der Wertung mit einem Abschlag von 15% berücksichtigt werden.
Der Vergabeerlass gilt bei allen Vergabeverfahren des Landes. Für Gemeinden und Gemeindeverbände ist die betreffende Nummer 2.4 zur Anwendung empfohlen.