#Nordrhein-Westfalen
Unterschwellenbereich
- Runderlass zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
- § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO Wahl der Verfahrensart
- § 23 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
- § 43 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien)
- § 45 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
Oberschwellenbereich
(gilt bundesweit)
- § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
- § 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag)
- § 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
- § 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
Der 2017 in Kraft getretene Gemeinsame Runderlass zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge definiert Inklusionsbetriebe, WfbM und Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter.
Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:
- Eine Ausschreibung kann auf die o.g. bevorzugten Bieter beschränkt werden.
- Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind regelmäßig auch die o.g. bevorzugten Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
- Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es mindestens so wirtschaftlich ist wie das wirtschaftlichste Angebot der anderen Bieter.
- Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines bevorzugten Unternehmens mit einem Preisabschlag von 15% berücksichtigt.
Der Runderlass ist verpflichtend für alle Landesvergabestellen. Kommunalen Vergabestellen ist er zur Anwendung empfohlen.