#Rheinland-Pfalz
Unterschwellenbereich
- Nummern 10.2 und 10.3 der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
- § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO Wahl der Verfahrensart
- § 23 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
- § 43 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien)
- § 45 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
Oberschwellenbereich
(gilt bundesweit)
- § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
- § 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag)
- § 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
- § 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
Die bevorzugte Berücksichtigung besteht in folgenden Regelungen:
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Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Ausschreibungen auf bevorzugte Bieter zu beschränken (siehe GWB- und UVgO-Regelungen).
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Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind regelmäßig auch bevorzugte Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
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Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es mindestens so wirtschaftlich ist wie das wirtschaftlichste Angebot der anderen Bieter.
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Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines Inklusionsbetriebs mit einem Preisabschlag von 10% berücksichtigt.
Die Verwaltungsvorschrift ist verpflichtend für die Vergabestellen des Landes und der Kommunen.