#Saarland
Unterschwellenbereich
- Nummer 5.1 der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände 2020
- § 8 Abs. 4 Nr. 16a UVgO Wahl der Verfahrensart
- § 23 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
- § 43 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien)
- § 45 Abs. 2 UVgO (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
Oberschwellenbereich
(gilt bundesweit)
- § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
- § 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag)
- § 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)
- § 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung)
Die kommunalen Vergabegrundsätze
vom 7. April 2020 schreiben die Anwendung der Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verbindlich vor.
Nach § 241 Abs 3. SGB IX sind die Richtlinien auch auf Inklusionsbetriebe anzuwenden. Demnach erhalten Inklusionsbetriebe den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag, wenn ihr Angebot
a) ebenso wirtschaftlich oder annehmbar ist wie das eines nicht bevorzugten Bieters, oder
b) wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 % übersteigt.
Inklusionsbetriebe sind zudem bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben regelmäßig in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Die kommunalen Vergabegrundsätze sind verpflichtend für alle Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Zweckverbände und kommunalen Eigenbetriebe im Saarland.