#Sachsen Unterschwellenbereich Keine spezifischen Landesregelungen Oberschwellenbereich(gilt bundesweit)§ 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge§ 127 Abs. 1 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien beim Zuschlag)§ 128 Abs. 2 GWB (Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsausführung)§ 31 Abs. 3 VgV (Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Leistungsbeschreibung) Mit Stand vom 01.01.2025 gibt es in Sachsen keine Rechtsgrundlagen zur bevorzugten Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben im Unterschwellenbereich: Die UVgO wurde in Sachsen bislang noch nicht eingeführt. Die übrigen Landesvergaberegelungen sehen keine bevorzugte Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben im Unterschwellenbereich vor.